§1 - Name und Sitz der Gesellschaft
Die Institution führt den Namen Deutsch-Ukrainische Gesellschaft und hat ihren Sitz in Kiel.
§2 - Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft sind die Förderung und Vertiefung der kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herstellung und Unterstützung von Kontakten in den genannten Bereichen, durch Koordination von Hilfsmassnahmen – beispielsweise für Krankenhäuser und soziale Einrichtungen –, durch Ausbildungsförderung, durch Vermittlung institutionaler Patenschaften und Informationsaustausch zwischen beiden Ländern. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gesellschaft verfolgt darüber hinaus mildtätige Zwecke und arbeitet mit Vereinigungen und staatlichen Institutionen auf dem Gebiet der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland zusammen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, bedürftigen Bürgern zu helfen. Für die Verwirklichung ihrer mildtätigen Zwecke führt die Gesellschaft Sammlungen und Spendenaktionen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Träger von Patenschaften erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen, sowie öffentlichen und privaten Förderungen.
Die Gesellschaft wird als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
§3 - Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die schriftlich an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung hat sofortige Wirkung.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn sein Verhalten dem Zweck oder dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderläuft. Unmittelbar vor der Abstimmung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung zu geben.
§4 - Beitrag
Über die Höhe und die Fälligkeit des von jedem Mitglied zu entrichtenden Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Einzelfall ist der Vorstand berechtigt, von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages abzusehen.
§5 - Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder der Gesellschaft. Sie findet im ersten Viertel eines jeden Jahres statt und ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder oder der Vorstand dies wünschen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten.
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
Bestimmung des Beitrages.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter
Die Mitgliederversammlung beschliesst in geheimer oder offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies verlangt wird. Satzungsänderungen erfolgen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§7 - Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmässigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind. Erhält keiner der Nominierten die absolute Mehrheit der Stimmen, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplazierten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Gesellschaftsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sind der erste und der zweite Vorsitzende nicht anwesend, so führt den Vorsitz ein vom Vorstand bestellter Stellvertreter. Die Beschlüsse werden – soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben sind – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§8 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
§9 - Gesellschaftsauflösung
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Johanniter-Unfall-Hilfe zwecks Verwendung für den Landesverband Nord, Kiel. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Geändert aufgrund der Erweiterung des Vorstandes laut Beschlussfassung
Kiel, am 28. Mai 2009
-Der Vorstand-